Unterhaltsheranziehung

Auch wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, bleiben Ihre bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche weiter bestehen.

Allgemeines zur Unterhaltsheranziehung im Rahmen des SGB II

Die häufigsten Arten der Unterhaltsansprüche sind:

  • Kindes- und Elternunterhalt (§§ 1601 ff BGB)
  • Trennungsunterhalt (§ 13 61 BGB)
  • Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)
  • Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB)

Dieser Unterhaltsanspruch geht kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen nach dem SGB II auf das Jobcenter MK über und kann vom zuständigen Unterhaltssachbearbeiter - auch gerichtlich - geltend gemacht werden.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs werden das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen und seine anrechenbaren monatlichen Belastungen zugrunde gelegt.

Wird ein Unterhaltsanspruch bereits durch laufende Zahlungen erfüllt, so ist der monatliche Unterhaltsbetrag bei der Leistungsbeantragung anzugeben.

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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gibt es die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Hierzu lassen Sie sich bitte beim für Sie örtlich zuständigen Jugendamt beraten. Die Mitarbeiter der Unterhaltsheranziehung sind gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen.

Es ist aber auch möglich, dass Sie Ihre Ansprüche selbst geltend machen können. Dies geschieht durch eine Vereinbarung zwischen dem Jobcenter und Ihnen (sog. treuhänderische Inkassozession). Das kann in Einzelfällen für Sie günstiger sein, z.B. wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mehr Unterhalt zahlen kann, als Sie an Leistungen von des Jobcenters erhalten.

Der Unterhaltssachbearbeiter informiert Sie über bestehende Unterhaltsansprüche und die Möglichkeiten, diese selber geltend zu machen.

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Kontakt & Öffnungszeiten

Die Unterhaltssachbearbeiter informieren Sie über bestehende Unterhaltsansprüche und die Möglichkeiten, diese selber geltend zu machen.

Haben Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld-II Fragen zur Unterhaltsheranziehung, vereinbaren Sie mit Ihrem Ansprechpartner/in einen Gesprächs- und Beratungstermin.

Die Mitarbeiter der Unterhaltsheranziehung erreichen Sie während der regulären Öffnungszeiten zentral im Jobcenter-Dienststelle Iserlohn oder im Jobcenter-Dienststelle Lüdenscheid (hier ausschließlich zuständig für Unterhaltsfälle - Wohnsitz Lüdenscheid).

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