Widerspruchsstelle

Die Widerspruchsstelle ist zuständig für:

  • Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), wie sozialrechtliches Widerspruchs- und Klageverfahren.
  • Erhebung von Klagen aus übergegangenen Ansprüchen; § 33 SGB II sowie §§ 102 ff. SGB X.
  • Vertretung des Jobcenters MK vor den Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht.
  • Vertretung vor den Amtsgerichten in Unterhaltssachen.
  • Vertretung vor sonstigen Gerichten (Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht).

Allgemeines zum Widerspruchsverfahren:

Sind Sie mit einer Entscheidung zum Arbeitslosengeld II ? Leistungen nach dem SGB II nicht einverstanden, besteht für Sie die Möglichkeit, gegen den jeweiligen Bescheid Widerspruch zu erheben.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Kenntnisnahme der Entscheidung bzw. Zugang des Bescheides/ Verwaltungsaktes (Definition: Verwaltungsakt hier » ) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid/ Verwaltungsakt erlassen hat.

Um mögliche Verzögerungen zu vermeiden sollten Sie den Widerspruch an ihre örtlich zuständige Jobcenter-Dienststelle richten, da diese grundsätzlich jeden Widerspruch vorab überprüfen muss.

Das Widerspruchsverfahren erledigt sich entweder durch Abhilfe, Widerspruchsbescheid oder Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer:

  • Abhilfe (Stattgabe):
    Dem Widerspruch könnte zeitnah in ihrer örtlich zuständigen Jobcenter-Dienststelle vor Ort stattgegeben (abgeholfen) werden.
  • Widerspruchsbescheid:
    Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen (stattgegeben) werden, erfolgt die Abgabe des Widerspruches zusammen mit den entscheidungserheblichen Antrags- und Leistungsunterlagen an die Widerspruchsstelle. Die Widerspruchstelle überprüft ihr Anliegen formell und materiell rechtlich und entscheidet über den Widerspruch.
    Ist der Widerspruch nicht zulässig oder unbegründet, erlässt die Widerspruchsstelle einen Widerspruchsbescheid. Nach Erlass eines Widerspruchsbescheides ist Ihnen das Klageverfahren und somit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch das Sozialgericht Dortmund eröffnet.
    Ist Ihr Widerspruch begründet, wird die Entscheidung in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Jobcenter-Dienststelle zu ihren Gunsten geändert und Sie erhalten einen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid.
  • Rücknahme des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer

Nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens ist die Zuständigkeit der Widerspruchsstelle - außer für die Abwicklung der Kosten des Widerspruchsverfahrens - nicht mehr gegeben.

 

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Ordnungswidrigkeitenstelle

Die Ordnungswidrigkeitenstelle ist zuständig für

  • die Prüfung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeit nach dem SGB II
  • Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat
  • Einschaltung des Hauptzollamtes bei Schwarzarbeitverdacht

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Geschäftszimmer der Rechtsstelle

Das Geschäftszimmer der Rechststelle des Jobcenters MK ist erreichbar unter:

Telefon: (02371) 905-854
Telefax: (02371) 905-859

Postanschrift:

Friedrichstraße 59 - 61
58636 Iserlohn

Abweichende Anschrift bei persönlicher Vorsprache:

Brausestr. 13 - 15 (neben dem Berufsinformationszentrum BIZ)
58636 Iserlohn

Sachgebietsleiter Rechtsstelle hier »

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