Wirtschaftliche Hilfen: Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Um Ihren Antrag prüfen und darüber entscheiden zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich.
Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und die deshalb im Antragsbogen abgefragt werden. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu Ihren Angaben ergeben. Nur so kann die Leistung in korrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dass zu wenig oder zu viel gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.
In welchen Fällen bestehen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten?
Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn
- Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, für Sie eine Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet.
- Sie als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter arbeitsunfähig erkranken oder wenn Sie wieder arbeitsfähig sind.
- Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten.
- Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten.
- sich Ihre Anschrift ändert: Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zur Höhe der Kosten der neuen Unterkunft vorab einzuholen ist.
- Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen.
- sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten/ (Lebens-)Partners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert.
- Ihnen oder Ihrem Ehegatten/ (Lebens-)Partner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden.
Wer muss der Anzeigepflicht nachkommen?
Der Anzeigepflicht muss grundsätzlich der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch für die anderen Angehörigen nachkommen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er die dafür erforderlichen Informationen erhält, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über ihre Mitwirkungspflichten informiert sind und den Inhalt des SGB II-Merkblattes kennen.
Die Anzeigepflicht des Vertreters entbindet die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht von ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten.
Welche Folgen haben unvollständige, falsche Angaben oder verzögerte Angaben über Änderungen?
Bitte achten Sie darauf, vollständige und richtige Angaben zu machen und teilen Sie Änderungen umgehend mit. Das liegt besonders auch in Ihrem Interesse.
Sollten Sie unvollständige oder falsche Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie eventuell zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung - auch in Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - aufgedeckt und mit Nachdruck verfolgt, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
Auswirkungen späterer Änderungen auf die Auszahlung der Leistungen
Sie erhalten Ihre Leistungen monatlich im Voraus.
Spätere Änderungen, die sich auf die Höhe der Zahlung für den bereits laufenden Monat auswirken (z.B. Erwerbseinkommen), können daher zu einer insgesamt zu hohen Zahlung für diesen Monat führen, obwohl Sie diese Änderungen rechtzeitig mitgeteilt haben.
Die zu viel gezahlte Leistung ist gleichwohl zu erstatten, wenn Sie grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass sich die Änderung auf die Leistungshöhe auswirken kann.




