Informationen zum SGB II

 

Hier erhalten Sie Informationen über Änderungen sowie wichtige Hinweise im Rahmen des SGB II.

Neue Regelleistungen zum 01. Januar 2012

Die Regelleistungen erhöhen sich zum 01. Januar 2012. 

Die Umstellung der Regelleistung wird maschinell durchgeführt. Mehrbedarfe, die abhängig sind von der Höhe der jeweiligen Regelleistung, werden ebenfalls maschinell angepasst. Dies betrifft insbesondere Mehrbedarfe für werdende Mütter, allein Erziehende und erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.

Die ab dem 01. Januar 2012 gültigen Regelleistungen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.

Personenkreis Höhe der Regelleistung
  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner
374 Euro
  • Partner, wenn beide volljährig sind
337 Euro
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Personen unter 25 Jahren, bei Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (18 - 24 Jahre)
299 Euro
  • Kinder im 15. (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre)
287 Euro
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre)
251 Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre)
219 Euro

Bildungs- und Teilhabepaket startet

Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ab jetzt kann beispielsweise im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Hort und Schule oder Klassenausflügen beantragt werden - auch rückwirkend für die Zeit ab Januar 2011.

Zuständig und Träger der Leistung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sind die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben in der Regel im Jobcenter wahrgenommen werden.

Für den Antrag auf Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 läuft ab sofort eine wichtige Frist: All die, die Leistungen für Bildung und Teilhabe nachträglich rückwirkend beantragen möchten, haben dafür bis zum 30. Juni 2011 Zeit.

Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

  1. Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule, Hort oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag.
  2. Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
  3. Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro übernommen.
  4. Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro – insgesamt 100 Euro. Zudem kommt jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas in Betracht. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
  5. Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich, können sie nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben erstattet.

Weitergehende Informationen und Vordrucke finden Sie hier »  

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Neuregelungen betreffen auch Kunden des Jobcenters Märkischer Kreis

Märkischer Kreis: Aktuell informieren Krankenkassen ihre Versicherten über die Zahlung eines möglichen Zusatzbeitrags. Viele Krankenkassenversicherte rechnen mit Mehrkosten. Arbeitslosengeld II-Empfänger aus dem Märkischen Kreis könnten ebenfalls betroffen sein.

Die Arbeitslosengeld II-Empfänger sollten sich daher über einen möglichen Wechsel bei den Krankenkassen genau informieren. Sofern ein Krankenkassenwechsel eine besondere Härte darstellt, kann das Jobcenter Märkischer Kreis den erhobenen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfänger übernehmen. Ein genereller Anspruch auf Übernahme des Zusatzbeitrages besteht jedoch nicht.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Wechsel zu einer Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, zumutbar ist. Würde dies eine besondere Härte bedeuten, kann im Einzelfall auf einen Wechsel der Krankenkasse verzichtet und der Zusatzbeitrag übernommen werden. Die besondere Härte ist durch den Leistungsempfänger nachzuweisen. Eine besondere Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes II absehbar kurzzeitig ist oder die Krankenkasse spezielle Behandlungs- oder besondere Vorsorgeformen anbietet, die für den Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes bedeutsam sind.

Das Versäumnis der Wechselfrist für sich allein begründet keine besondere Härte. Weiter wird empfohlen, die eigene Entscheidung für einen möglichen Wechsel oder Verbleib nicht hinauszögern.

Sofern sich Arbeitslosengeld II-Empfänger für einen Wechsel entscheiden, sollten sie dies zeitnah ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter der jeweiligen örtlichen Jobcenter-Dienststelle mitteilen. Das Jobcenter Märkischer Kreis wird allerdings nicht zu einem Wechsel der Krankenkasse auffordern. Da keine Verpflichtung zu einem Wechsel besteht, wäre der Zusatzbeitrag aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der notwendige Antrag für die Übernahme des Zusatzbeitrags bei einem Verbleib in der Krankenkasse muss im Leistungsbereich der zuständigen Jobcenter gestellt werden. Hilfeempfänger sollten bei ihrer Vorsprache die Zahlungsmitteilung der Krankenkasse vorlegen. Im Falle einer Übernahme erfolgt die Zahlung monatlich.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht – Weniger Aufwand für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Ab Juli 2009 wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu jedem Arbeitslosengeld II - Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung übersenden, die zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) dient. Diese Bescheinigung kann direkt mit dem Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden.

Mit dem neuen Verfahren reduziert sich der Aufwand für die Leistungsbezieher. Eine gesonderte Vorsprache beim Jobcenter Märkischer Kreis zum Zwecke der Erstellung von Mehrfertigungen der Bewilligungsbescheide oder Beglaubigungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist damit nicht mehr erforderlich.

Diese Änderung basiert auf eine Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Bislang musste der GEZ im Original der Arbeitslosengeld II - Bescheid oder eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Über den Antrag auf Gebührenbefreiung entscheidet weiterhin ausschließlich die GEZ.

Kein Rechtsanspruch auf Urlaub für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Arbeitslose, die Leistungen von des Jobcenters Märkischer Kreis beziehen, haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Eine Urlaubsreise ist in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn feststeht, dass die Vermittlungsaussichten des Arbeitslosen während des geplanten Urlaubs nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte der Bezieher von Arbeitslosengeld II rechtzeitig vor Reiseantritt einen „Urlaubsantrag“ bei dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter Märkischer Kreis stellen.

Dabei ist zu beachten, dass für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Urlaub zu beantragen ist. Die Zustimmung zur Reise sollte sich der Arbeitslose spätestens eine Woche vor der geplanten Reise beim persönlichen Ansprechpartner einholen.

Das Jobcenter Märkischer Kreis weist darauf hin, dass die geplante Urlaubsreise nicht länger als sechs Wochen andauern sollte. Das Arbeitslosengeld II wird in diesen Fällen nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt.

Beabsichtigen Arbeitslose länger als sechs Wochen zu verreisen, besteht für die gesamte Dauer der Abwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Einer Reise in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit darf das Jobcenter nur in begründeten Ausnahmefällen zustimmen, da die Vermittlungsaussichten in diesem Zeitraum am größten sind.

Wer ohne Zustimmung seine Urlaubsreise antritt oder sich außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Dauer der Abwesenheit und muss zuviel erhaltenes Geld zurückzahlen